| 22.09.2026
Wer Ackerland für einen Solarpark verpachten will, bekommt von den Projektentwicklern meist einen fertigen Vertragsentwurf vorgelegt – zugeschnitten auf deren Interessen. Die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW) schafft nun eine Gegenposition: Gemeinsam mit der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer hat sie einen kostenfreien Musterpachtvertrag für Freiflächen-Photovoltaikanlagen veröffentlicht, mit dem Eigentümer die Angebote der Betreiberseite besser einordnen können.
Das mit Stand Juli 2026 aktuelle Muster deckt auf 38 Seiten (ohne Anlagen) die typischen Regelungsbereiche eines PV-Pachtvertrags ab, darunter:
Ergänzt wird der Vertrag durch Anlagen – etwa eine Muster-Zustimmungserklärung für Fälle, in denen die Fläche aktuell noch an einen Landwirt verpachtet ist und dessen Einverständnis eingeholt werden muss.
Freiflächen-PV lockt mit Pachterlösen, die weit über dem liegen, was sich mit klassischer Verpachtung erzielen lässt – wie stark der Wettbewerb um Flächen bereits ist, zeigt unser Beitrag Solarpark vs. Acker 2026: Der Kampf um die Pachtflächen. Gleichzeitig binden sich Eigentümer über 20 bis 30 Jahre an einen einzigen Vertrag. Zwei Punkte werden dabei häufig unterschätzt:
Die steuerliche Behandlung: Verpachtete Flächen verlieren in der Regel ihre Einordnung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen und damit die Privilegierung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Und die Rückbaupflicht nach Vertragsende gehört zwingend geregelt, damit die Fläche nicht dauerhaft mit einer stillgelegten Anlage belastet bleibt.
Ein ausgewogenes Vertragsmuster wie das der KEA-BW gibt Eigentümern eine Vergleichsgrundlage, um Entwürfe der Betreiberseite kritisch zu prüfen und in Verhandlungen konkrete Nachbesserungen einzufordern.
Die KEA-BW weist selbst darauf hin: Das Muster ist ein allgemeines, unverbindliches Vertragsmuster, das in jedem Einzelfall an das konkrete Projekt angepasst werden muss und keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzt. Vor der Unterschrift sollte der Vertrag daher weiterhin von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt geprüft werden.
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Stand: September 2026.