Ihr IVD-zertifizierter Makler für Land & Forst – seit 1989 in Münster, bundesweit aktiv
Ihr Ackerland ist verpachtet und Sie möchten es trotzdem verkaufen? Das ist in der Regel problemlos möglich – der Pachtvertrag steht einem Verkauf nicht im Weg. Er beeinflusst aber, wer als Käufer infrage kommt und welcher Preis erzielbar ist. Als spezialisierter Makler für Agrarflächen kennen wir den Käuferkreis für verpachtete Flächen genau: von Landwirten, die aufstocken möchten, bis zu Kapitalanlegern, die gerade die laufende Pacht als sichere Einnahme schätzen.
Ja, uneingeschränkt. Es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Pacht“ (§ 593b i. V. m. § 594 BGB): Der bestehende Pachtvertrag geht automatisch und unverändert auf den neuen Eigentümer über. Sie können also verkaufen, ohne den Pachtvertrag vorher kündigen zu müssen – der Käufer tritt einfach in Ihre Rolle als Verpächter ein. Für den Pächter ändert sich zunächst nichts, außer dass er künftig an den neuen Eigentümer zahlt.
Wichtig ist nur: Informieren Sie den Pächter frühzeitig über den geplanten Verkauf, und legen Sie potenziellen Käufern die Vertragskonditionen (Laufzeit, Pachtzins, Kündigungsrechte) offen. Das schafft Vertrauen und beschleunigt den Prozess – Transparenz ist hier der Schlüssel zu einem reibungslosen Verkauf.
Eine laufende Pacht schreckt nicht jeden Käufer ab – im Gegenteil, für bestimmte Käufergruppen ist sie sogar ein Pluspunkt. Der Käuferkreis für verpachtete Flächen unterscheidet sich spürbar von dem für sofort verfügbares Land:
Für Landwirte, die ihre Betriebsfläche erweitern möchten, ist eine lange Pachtlaufzeit oft attraktiv – besonders, wenn der Pächter selbst kaufen möchte oder die Fläche unmittelbar an eigene Flächen angrenzt.
Für Anleger ist die laufende Pacht ein Pluspunkt: Sie erwerben eine Fläche mit planbaren, wiederkehrenden Einnahmen – ganz ohne eigenen Bewirtschaftungsaufwand. Ackerland gilt zudem als inflationsgeschützter Sachwert.
Oft hat der bisherige Pächter das größte Interesse am Kauf – er kennt die Fläche, bewirtschaftet sie bereits und sichert sich damit dauerhaft ab. Ein Gespräch mit dem Pächter lohnt sich in vielen Fällen als erster Schritt.
Sie sind selbst Landwirt und möchten Kapital freisetzen, ohne die Fläche zu verlieren? Eine Option ist der Verkauf mit gleichzeitiger langfristiger Rückpacht: Sie erhalten den Verkaufserlös als liquide Mittel und bewirtschaften die Fläche als Pächter weiter. Sprechen Sie uns darauf an – wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob dieses Modell zu Ihrer Situation passt.
Neben den klassischen Faktoren wie Bodengüte, Lage und Zuschnitt spielen bei verpachteten Flächen vor allem die Vertragskonditionen eine entscheidende Rolle:
Eine lange Restlaufzeit ist für Anleger ein Plus, kann für Landwirte mit eigenem Bewirtschaftungswunsch aber ein Hemmnis sein.
Liegt die vereinbarte Pacht deutlich unter dem regionalen Marktniveau, drückt das den erzielbaren Verkaufspreis.
Sonderkündigungsrechte, Verlängerungsoptionen oder Vorkaufsrechte des Pächters beeinflussen die Attraktivität für Käufer.
Wie der Pächter die Fläche bewirtschaftet (Fruchtfolge, Bodenpflege) wirkt sich auf den Zustand und damit den Wert aus.
Ein häufiges Missverständnis: Ein Verkauf ist auch möglich, ohne den Pachtvertrag vorher zu kündigen – „Kauf bricht nicht Pacht“ gilt unabhängig von Kündigungsfristen. Trotzdem lohnt sich ein Blick auf die gesetzlichen Fristen, etwa wenn Sie oder der Käufer perspektivisch selbst über die Fläche verfügen möchten:
Bei unbestimmter Pachtzeit kann jede Vertragspartei spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für das Ende des nächsten Pachtjahrs kündigen – das bedeutet in der Praxis eine Kündigungsfrist von knapp zwei Jahren. Maßgeblich ist dabei das vereinbarte Pachtjahr, im Zweifel das Kalenderjahr.
Wurde der Pachtvertrag auf mehr als 30 Jahre geschlossen, kann er nach Ablauf dieser 30 Jahre von jeder Partei mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden – auch wenn ursprünglich eine längere Laufzeit vereinbart war.
Für außerordentliche Kündigungen (z. B. bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Pächters) gelten eigene, kürzere Fristen nach §§ 594c–594e BGB. Diese Fälle sind rechtlich komplex – wir empfehlen hier immer eine anwaltliche Prüfung des konkreten Vertrags.
Pachtvertrag unklar oder Kündigungsfrage offen? Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen die Vertragslage und zeigen auf, welche Käufergruppe für Ihre Fläche realistisch infrage kommt. Jetzt Kontakt aufnehmen »
Wir prüfen Laufzeit, Pachtzins und Klauseln und ordnen sie markt- und rechtlich ein.
Wir ermitteln den realistischen Marktwert unter Berücksichtigung der Pachtsituation.
Wir stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen gegenüber dem Pächter ab – diskret und fair.
Wir sprechen gezielt Landwirte und Kapitalanleger aus unserem Netzwerk an, für die eine verpachtete Fläche interessant ist.
Beurkundung und Eigentumsübergang – der Pachtvertrag läuft nahtlos mit dem neuen Eigentümer weiter.
Auch für verpachtete Flächen sind bereits passende Interessenten vorgemerkt
Der Verkauf verpachteter Flächen erfordert Fingerspitzengefühl gegenüber dem Pächter und genaue Kenntnis, welche Käufergruppe zu welchen Vertragskonditionen passt. Als IVD-zertifizierter Makler für Land & Forst kennen wir sowohl die landwirtschaftliche als auch die Kapitalanleger-Seite des Marktes und vermitteln diskret – ohne öffentliches Inserat, falls gewünscht.
Weitere Informationen zum Ackerlandverkauf allgemein – Wertfaktoren, Ablauf, Steuern – finden Sie auf unserer Hauptseite Ackerland verkaufen. Möchten Sie stattdessen selbst eine landwirtschaftliche Fläche erwerben, werfen Sie einen Blick auf unsere aktuellen Kaufgesuche. Haben Sie die Fläche geerbt, lesen Sie mehr auf unserer Seite Geerbtes Ackerland verkaufen. Bei besonders gefragten Flächen kann auch ein Bieterverfahren zum Höchstgebot den erzielbaren Preis erhöhen.
Nein. Es gilt „Kauf bricht nicht Pacht“ (§ 593b i. V. m. § 594 BGB): Der Pachtvertrag geht automatisch und unverändert auf den Käufer über. Eine Kündigung vor dem Verkauf ist nicht erforderlich.
Rechtlich ist dies nicht zwingend vorgeschrieben, wir empfehlen es aber dringend: Der Pächter erfährt den Eigentümerwechsel ohnehin, und frühzeitige Transparenz vermeidet Konflikte. Zudem hat häufig gerade der Pächter selbst Kaufinteresse.
Nicht zwangsläufig. Für Kapitalanleger ist eine laufende Pacht mit planbaren Einkünften sogar ein Vorteil. Entscheidend sind vor allem Höhe und Laufzeit der Pacht im Marktvergleich – liegt die Pacht deutlich unter dem üblichen Niveau, kann das den Preis beeinflussen.
Nein, ein Widerspruchsrecht gegen den Verkauf selbst besteht nicht. Der Pächter ist durch den Fortbestand seines Pachtvertrags geschützt, kann den Verkauf an sich aber nicht verhindern.
Die bestehenden Fristen und Konditionen des Pachtvertrags gelten unverändert weiter – auch für den neuen Eigentümer. Bei unbefristeten Verträgen beträgt die ordentliche Kündigungsfrist nach § 594a BGB in der Praxis fast zwei Jahre.