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| 01.08.2026

Grundsteuer A 2026: Was Land- und Forstwirte wissen müssen

Grundsteuer A 2026: Was Land- und Forstwirte wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Deutschland auf einer

völlig neuen Grundlage erhoben – das betrifft auch Höfe, Äcker, Wald- und Grünflächen.

Für Eigentümer von landwirtschaftlichem Vermögen ist die sogenannte Grundsteuer A

maßgeblich. Wir fassen zusammen, was sich geändert hat und worauf 2026 zu achten ist.

Warum überhaupt eine Reform?

Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018: Die alten

Einheitswerte, die im Westen auf Wertverhältnissen von 1964 und im Osten von 1935 beruhten,

galten als veraltet und verfassungswidrig. Seither

wird die Grundsteuer auf Basis neuer Grundsteuerwerte berechnet, die die Finanzämter

erstmals zum Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt haben. Mehrere Klagen gegen die

Neuregelung wurden vom Bundesfinanzhof inzwischen abgewiesen.

Grundsteuer A: bundeseinheitliche Bewertung

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird die Bewertung bundeseinheitlich nach den

Regelungen des Bewertungsgesetzes vorgenommen – eigene Landesmodelle gibt es hier

nicht. Die Berechnung erfolgt über ein typisierendes

Ertragswertverfahren in einem dreistufigen Verfahren: Das Finanzamt stellt zunächst den

Grundsteuerwert fest, multipliziert ihn mit der gesetzlichen Steuermesszahl zum

Grundsteuermessbetrag, und erst die Kommune setzt mit ihrem Hebesatz die endgültige

Steuer fest. Wichtig: Auch verpachtete, ungenutzte

oder brachliegende Flächen zählen bewertungsrechtlich als Betrieb der Land- und

Forstwirtschaft.

Die wichtigste Änderung: Wohnteile wandern zur Grundsteuer B

Eine zentrale Neuerung betrifft das Wohnhaus auf dem Hof. Wohnteile eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebs gehören seit der Reform nicht mehr zum land- und

forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern werden dem Grundvermögen zugeordnet und über die

Grundsteuer B besteuert. Für

Hofeigentümer bedeutet das: Betrieb und Wohnhaus werden steuerlich getrennt behandelt.

Aufkommensneutral heißt nicht gleichbleibend

Erklärtes Ziel von Bund und Ländern ist die Aufkommensneutralität – das gesamte

Steueraufkommen einer Kommune soll nach der Reform etwa so hoch sein wie davor. Das bedeutet

jedoch nicht, dass jeder Eigentümer gleich viel zahlt: Durch die neuen Werte und die

kommunalen Hebesätze kann es im Einzelfall zu Mehr- oder Minderbelastungen kommen. Den größten Einfluss auf die tatsächliche Höhe haben

die Gemeinden über ihren jeweiligen Hebesatz.