| 01.08.2026
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Deutschland auf einer
völlig neuen Grundlage erhoben – das betrifft auch Höfe, Äcker, Wald- und Grünflächen.
Für Eigentümer von landwirtschaftlichem Vermögen ist die sogenannte Grundsteuer A
maßgeblich. Wir fassen zusammen, was sich geändert hat und worauf 2026 zu achten ist.
Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018: Die alten
Einheitswerte, die im Westen auf Wertverhältnissen von 1964 und im Osten von 1935 beruhten,
galten als veraltet und verfassungswidrig. Seither
wird die Grundsteuer auf Basis neuer Grundsteuerwerte berechnet, die die Finanzämter
erstmals zum Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt haben. Mehrere Klagen gegen die
Neuregelung wurden vom Bundesfinanzhof inzwischen abgewiesen.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird die Bewertung bundeseinheitlich nach den
Regelungen des Bewertungsgesetzes vorgenommen – eigene Landesmodelle gibt es hier
nicht. Die Berechnung erfolgt über ein typisierendes
Ertragswertverfahren in einem dreistufigen Verfahren: Das Finanzamt stellt zunächst den
Grundsteuerwert fest, multipliziert ihn mit der gesetzlichen Steuermesszahl zum
Grundsteuermessbetrag, und erst die Kommune setzt mit ihrem Hebesatz die endgültige
Steuer fest. Wichtig: Auch verpachtete, ungenutzte
oder brachliegende Flächen zählen bewertungsrechtlich als Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft.
Eine zentrale Neuerung betrifft das Wohnhaus auf dem Hof. Wohnteile eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs gehören seit der Reform nicht mehr zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern werden dem Grundvermögen zugeordnet und über die
Grundsteuer B besteuert. Für
Hofeigentümer bedeutet das: Betrieb und Wohnhaus werden steuerlich getrennt behandelt.
Erklärtes Ziel von Bund und Ländern ist die Aufkommensneutralität – das gesamte
Steueraufkommen einer Kommune soll nach der Reform etwa so hoch sein wie davor. Das bedeutet
jedoch nicht, dass jeder Eigentümer gleich viel zahlt: Durch die neuen Werte und die
kommunalen Hebesätze kann es im Einzelfall zu Mehr- oder Minderbelastungen kommen. Den größten Einfluss auf die tatsächliche Höhe haben
die Gemeinden über ihren jeweiligen Hebesatz.